Datenschutz und Videoüberwachung auf privaten Grundstücken und Häusern – Was ist erlaubt und was nicht!
Eine Videoüberwachung auf privaten Grundstücken und Häusern durch Kameras wird in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In diesem Informationsbeitrag werden alle wichtigen rechtlichen Vorgaben und Aspekte zur Videoüberwachung im privaten Bereich detailliert erklärt.
Überwachungskameras können an Ihrem eigenen Haus oder auf Ihrem Firmengelände angebracht werden, solange es sich um Ihr Privatbesitz handelt. Das Anbringen von Kameras ist in diesem Fall vollkommen legitim. Ein Hinweisschild auf eine Videoüberwachung muss so angebracht werden, dass betroffene Personen vor Betreten des überwachten Bereiches (Sichtfeld der Kamera) informiert werden (Persönlichkeitsrecht). Während eine Videoüberwachung auf dem Firmenparkplatz oder auf dem privaten Grundstück für Videoaufnahmen sorgt, hilft solch ein Hinweisschild möglicherweise dabei, dass Diebe einen Einbruch gar nicht erst versuchen.
1. Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen
1.1 DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bildet den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies betrifft auch Videoaufnahmen, da Bildmaterial von Personen unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fällt.
1.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ein zentraler Grundsatz des Datenschutzrechts ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass die Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn sie erforderlich ist und das Interesse an der Überwachung gegenüber den Grundrechten der gefilmten Personen überwiegt.
2. Voraussetzungen für die Videoüberwachung
2.1 Erforderlichkeit und Zweckbindung
Eine Videoüberwachung darf nur durchgeführt werden, wenn sie notwendig ist, um legitime Interessen zu wahren, wie zum Beispiel den Schutz von Eigentum oder die Sicherheit von Personen. Zudem muss die Überwachung einem klar definierten Zweck dienen und darf nicht unverhältnismäßig in die Privatsphäre anderer Personen eingreifen.
2.2 Keine Überwachung des öffentlichen Raums
Es ist streng verboten, durch private Kameras den öffentlichen Raum oder fremde Grundstücke zu überwachen. Das bedeutet, dass die Kameras nur den eigenen Grundbesitz filmen dürfen. Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke dürfen nicht in den Überwachungsbereich fallen.
2.3 Einwilligung betroffener Personen
Werden durch die Videoüberwachung regelmäßig Personen gefilmt, die nicht zum Haushalt gehören, muss deren Einwilligung eingeholt werden. Dies betrifft zum Beispiel Besucher, Dienstleister oder Nachbarn. Eine pauschale Überwachung ohne Information und Zustimmung der betroffenen Personen ist unzulässig.
3. Informationspflichten
3.1 Hinweisschilder
Es besteht eine Informationspflicht über die Durchführung der Videoüberwachung. Dies erfolgt in der Regel durch gut sichtbare Hinweisschilder. Auf diesen Schildern muss nicht nur darauf hingewiesen werden, dass gefilmt wird, sondern auch, wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist und keine Tonaufnahmen erfolgen. Der Hinweis zur Videoüberwachung sollte vor dem Grundstück und außerhalb des Aufnahmebereichs der Kamera angebracht werden. Wichtig ist, dass vor dem Betreten eine Information über die Kameras auf dem Grundstück gut ersichtlich ist.
3.2 Betroffenenrechte
Betroffene Personen, die durch die Kameraüberwachung erfasst werden, haben Rechte nach der DSGVO. Sie können beispielsweise Auskunft darüber verlangen, welche Daten von ihnen erhoben wurden, oder die Löschung dieser Daten fordern, wenn kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung besteht.
4. Speicherung und Löschung von Videomaterial
4.1 Speicherfrist
Die Aufbewahrungsdauer von Videomaterial muss so kurz wie möglich gehalten werden. In der Regel dürfen die Aufnahmen nur wenige Tage gespeichert werden, es sei denn, es gibt einen konkreten Anlass (zum Beispiel nach einen Einbruch), der eine längere Speicherung rechtfertigt. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind
4.2 Löschungspflichten
Unnötige oder veraltete Aufnahmen müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr dem ursprünglichen Zweck der Überwachung dienen. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und der Vermeidung unnötiger Datenspeicherung.
5. Konsequenzen bei Verstößen
5.1 Bußgelder und Sanktionen
Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG im Zusammenhang mit der Videoüberwachung können empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Die Höhe der Strafen richtet sich nach dem Schweregrad des Verstoßes und kann bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Verantwortlichen betragen.
5.2 Zivilrechtliche Konsequenzen
Neben Bußgeldern können auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Betroffene Personen können Schadensersatz fordern, wenn ihre Persönlichkeitsrechte durch eine unzulässige Videoüberwachung verletzt wurden.
6. Kameras mit festem „unbeweglichem“ Objektiv oder schwenkbare PTZ Kamera
Für die Videoüberwachung eines Privatgrundstückes eignen sich am besten Überwachungskameras mit festem Objektiv ohne Schwenk-, und Neigekopf. So kann sichergestellt werden, dass öffentliche Bereiche nicht in die Aufnahmen mit einbezogen werden.
7. Fazit
Die Videoüberwachung auf privaten Grundstücken und in Häusern unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der Schutz der Privatsphäre und die Rechte der betroffenen Personen haben höchste Priorität. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Überwachung nur in einem verhältnismäßigen Rahmen erfolgt, ein berechtigtes Interesse vorliegt und die betroffenen Personen über die Maßnahmen informiert werden.